Satzung

des

Freizeitkreis „Mensch ärgere mich nicht!“

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen:

Freizeitkreis „Mensch ärgere mich nicht!“.

Der Sitz des Vereins ist Kamen, Kreis Unna.

Die Vereinsfarben sind „schwarz -grün“

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Zweck des Vereins ist es, Freizeitgestaltung jeglicher Art zu planen und zu gestalten. Ein freundliches ehrliches Miteinander ist Voraussetzung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch (z. B. Spielabende, Wassergymnastik, Tanzen, Spaziergänge, Gymnastik, Ausflüge, Stammtisch, Radeln, Bastelabende, Trödelmärkte, Bücherbörsen, Kleiderbasare) verwirklicht.

Vom Erlös öffentlicher Veranstaltungen kann ein Teil für wohltätige Zwecke gespendet werden.

Organisation und Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage. ( Mail und Whats App nur zur Unterstützung)

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vergütungen und Zuschüsse jeglicher Art beschließt der Vorstand.

§ 6 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglied kann jede Person mit Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an den Vorstand zu, welcher dann endgültig entscheidet.

§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten. Ebenso die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Beschluss des Vorstandes ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 8 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand in seinen Sitzungen.

Der Jahresbeitrag ist für das folgende Kalenderjahr in der Zeit vom 1. September bis 15. Dezember aufs Vereinskonto zu überweisen.

Die Mitgliedschaft verlängert sich nur, wenn die Bezahlung des Jahresbeitrages in dem o.a. Zeitraum erfolgt ist. Ansonsten fallen für eine erneute Anmeldung Gebühren in Höhe von 5,- Euro an.

§ 9 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Der Termin für die JHV wird vom Vorstand auf  der Homepage und im Vereinsraum bekannt gegeben.

Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied ab 18 Jahren hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von mind. 50% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein kurzes Protokoll anzufertigen, das von einer Person aus dem Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 (Vorstand)

Der Vorstand  besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein. Ein oder zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zusätzlich kann ein Stellvertreter bzw. 2. Vorsitzender und ein Schriftführer gewählt werden. Dies ist wünschenswert aber nicht zwangsweise erforderlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Kurzfristig kann der Vorstand kommissarisch ein neues Mitglied in den erweiterten Vorstand berufen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand besteht aus

  1. 1.Vorsitzende erforderlich
  2. 2. Vorsitzende…………..nicht zwingend erforderlich
  3. Kassierer/in……………. erforderlich
  4. Schriftführer/in………….nicht zwingend erforderlich

Weitere Personen können vom Vorstand zusätzlich mit „Aufgabenbereichen“ beauftragt werden.

Vorstandssitzungen werden in unregelmäßigen Abständen je nach Notwendigkeit stattfinden.

§ 12 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wird kein neuer Kassenprüfer/in vorgeschlagen, verlängert sich die Frist jeweils um ein weiteres Jahr.

§ 13 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an verschiedene wohltätige Organisationen im Kreis Unna, die zuvor vom derzeitigen Vorstand benannt werden. Sie haben das Vermögen dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Die Satzung ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 3.01.2017 in Kraft gesetzt worden.

Ort, Datum:

Kamen , 03.01. 2017

Alle die den Jahresbeitrag bezahlt haben stimmen auch ohne Unterschrift dem zu.